Liebe Eltern und Sorgeberechtigten, liebe Schülerinnen und Schüler,

die Maskenpflicht wird uns noch eine Weile begleiten. Umso wichtiger, dass es nun in einigen wesentlichen Punkten Ausnahmeregelungen gibt. Diese werden in der neuen Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen ausführlich beschrieben.

Kurz die für uns wichtigsten Ausnahmeregelungen und damit verbundenen Maßnahmen an unserer Schule:

  1. Wenn eine Kommunikation aufgrund von Hör- und Sehbehinderungen sonst nicht möglich ist, darf die Maske bei Einhaltung des Mindestabstands (1,5m) abgenommen werden, bzw. auf besondere Visiere ausgewichen werden
  2. Bei schriftlichen Prüfungen (Mindestabstand von 1,5m und ausreichendes Lüften sind gewährleistet)
  3. Wenn man sich allein in einem Raum aufhält
  4. Während der Pause im Freien, sofern der Mindestabstand 1,5m eingehalten wird! Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler in den großen Pausen ihre Masken abnehmen dürfen, wenn sie den Mindestabstand einhalten (= Maskenpause). Beim Anstehen am Kiosk muss jedoch eine Maske getragen werden. Wer gegen das Abstandsgebot wiederholt verstößt, muss die Maske auch im Freien tragen
  5. Bei Vorlage eines qualifizierten Attests, in welchem die medizinischen Gründe genannt werden, muss keine MNB getragen werden. Bei diesen Personen ist allerdings besonders auf die Einhaltung des Mindestabstands zu achten.

Außerdem wird angeraten, mehrere Masken am Tag zu verwenden, um eine anhaltende Schutzwirkung zu gewährleisten.

Schön, dass unsere bisherigen „grauen“ Regelungen nun Bestätigung finden.

Ihre Martina Backmann